Verbrennungsanlagen mit geringer Kapazität



1 Grundlegende Anlagenkonstruktion Eine zugelassene Anlage muss vier verschiedene Abschnitte haben, die drei Prinzipien der Turbulenz, Verweilzeit und Temperatur demonstrieren. Die geregelten Abschnitte können Folgendes umfassen, sind jedoch nicht darauf beschränkt:

Gesamtanlagenlayout.
Vorschubkammer / Laden
Primärbrennkammer.
Sekundäre Brennkammer.
Partikelwäscher
Säuregaswäscher
Der Stapel / Schornstein.
2 Füttern und Laden Es müssen kontrollierte hygienische, mechanische oder automatische Fütterungsmethoden angewendet werden, die die Lufttemperatur in der Primär- und Sekundärkammer der Verbrennungsanlage nicht negativ beeinflussen.

In die Verbrennungsanlage dürfen keine Abfälle eingespeist werden:

1. Bis die Mindesttemperaturen erreicht sind.
2. Wenn die Mindestverbrennungstemperaturen nicht eingehalten werden.
3. Immer wenn die vorherige Ladung bei Chargenfütterung nicht vollständig verbrannt wurde.

4. Bis die Zugabe von mehr Abfall nicht dazu führt, dass die Auslegungsparameter der Verbrennungsanlage überschritten werden.

3 Primärbrennkammer Die Primärbrennkammer muss:

1. Als primäre Verbrennungszone akzeptiert werden.
2. Mit einem Brenner ausgestattet sein, der Gas / Brennstoff oder schwefelarme flüssige Brennstoffe verbrennt. Andere Verbrennungsmethoden werden nach ihren Verdiensten beurteilt.

3. Stellen Sie sicher, dass die Primärluftversorgung effizient gesteuert wird
4. Stellen Sie sicher, dass die Mindestaustrittstemperatur nicht unter 850 ° C liegt

4 Sekundärbrennkammer (Nachbrenner). Die sekundäre Brennkammer muss:

1. Als sekundäre Verbrennungszone akzeptiert werden.
2. Mit Sekundärbrennern, brennendem Gas oder schwefelarmem Flüssigbrennstoff oder einem geeigneten Brennstoff ausgestattet sein.

3. Stellen Sie sicher, dass die Sekundärluftversorgung effizient gesteuert wird.
4. Stellen Sie sicher, dass ein Flammenkontakt mit allen Gasen erreicht wird.
5. Stellen Sie sicher, dass die Verweilzeit mindestens zwei (2) Sekunden beträgt.
6. Stellen Sie sicher, dass die an der Innenwand in der Sekundärkammer und nicht in der Flammenzone gemessene Gastemperatur mindestens 1100 ° C beträgt.

7. Stellen Sie sicher, dass der Sauerstoffgehalt der emittierten Gase nicht weniger als 11% beträgt.
8. Stellen Sie sicher, dass sowohl die Primär- als auch die Verbrennungstemperatur beibehalten werden, bis der gesamte Abfall vollständig verbrannt ist

5 Partikelentferner Nach der Sekundärbrennkammer muss ein mechanischer Partikelsammler eingebaut werden, um im Rauchgasstrom mitgeführte Partikelschadstoffe zu entfernen. Die Partikelsammler können eines der folgenden oder eine Kombination davon umfassen:

Zyklonabscheider
Elektrofilter
Gewebefilter
6 Schornstein / Stapel 1. Der Schornstein sollte eine Mindesthöhe von 10 Metern über dem Boden haben und den höchsten Punkt des Gebäudes für alle Dächer um mindestens 3 Meter freimachen. Die Topographie und Höhe benachbarter Gebäude im Umkreis von 50 Metern sollte berücksichtigt werden.

2. Wenn möglich, sollte der Schornstein vom Fütterungsbereich aus für den Bediener sichtbar sein.
3. Die Zugabe von Verdünnungsluft nach der Verbrennung, um die Anforderungen dieser Richtlinien zu erfüllen, ist nicht akzeptabel.

4. Die minimale Austrittsgeschwindigkeit sollte 10 m / s und mindestens das Doppelte der umgebenden Windgeschwindigkeit (Efflux-Geschwindigkeit = Windgeschwindigkeit x 2) betragen, je nachdem, welcher Wert höher ist, um sicherzustellen, dass die austretenden Gase nicht nach unten gewaschen werden.

5. Es ist ein Punkt für die Messung der Emissionen anzugeben.

7 Instrumentierung Sowohl für die Primär- als auch für die Sekundärkammer muss ein Instrument zur Bestimmung der Innenwandtemperatur und nicht der Brennerflammentemperatur vorhanden sein.

2. Es muss ein akustischer und sichtbarer Alarm installiert werden, um den Bediener zu warnen, wenn die Sekundärtemperatur unter die erforderliche Temperatur fällt.

3. Zusätzlich zu den oben genannten können die folgenden Instrumente erforderlich sein.
Ein Kohlenmonoxid- und / oder Sauerstoffmessgerät / -rekorder
Ein Rauchdichtemessgerät / -rekorder
Ein Gasdurchflussmesser / -rekorder
Ein Feststoffpartikel-Messgerät / -Recorder
Jedes andere Instrument oder jede andere Messung, die als notwendig erachtet wird

8 Standort / Standort 1. Muss in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Planungsschema der Gemeindeverwaltung, der Topographie des Gebiets und mit den Räumlichkeiten in der Nachbarschaft kompatibel sein.

2. Muss in einem ausreichend belüfteten Raum untergebracht werden.

9 Emissionsgrenzwerte 1. Verbrennungseffizienz:

Der Verbrennungswirkungsgrad (CE) muss mindestens 99,00% betragen
Die Verbrennungseffizienz wird wie folgt berechnet:

CE =% CO2 x 100
% CO2 + CO

2. Die Temperatur der Primärkammer muss 800 ± 50 ° C betragen

3. Die Verweilzeit des Sekundärkammergases muss mindestens 1 (eine) Sekunde bei 1050 ± 50 ° C und 3% Sauerstoff im Stapelgas betragen.

4 Die Opazität des Rauches darf 20% nicht überschreiten. Aus 50 Metern Entfernung mit bloßem Auge
5. Alle Emissionen in die Luft außer Dampf oder Wasserdampf müssen geruchlos und frei von Nebel, Rauch und Tröpfchen sein.

6. Die Behörde kann verlangen, dass der Zertifikatsinhaber von einer akkreditierten Institution Tests durchführen lässt, um die Stapel- und / oder Bodenkonzentrationen der folgenden Stoffe zu bestimmen.

Cadmium und Verbindungen als Cd
Quecksilber Hg
Thallium Tl

Chrom Cr
Beryllium Be
Arsen As
Antimon Sb
Barium Ba
Blei Pb
Silver Ag
Cobalt Co.
Kupfer Cu
Mangan Mn
Zinn Sn
Vanadium V.
Nickel Ni
Salzsäure HCL
Flusssäure HF
Schwefeldioxid S02

7. Eine 99,99% ige Zerstörungs- und Entfernungseffizienz (DRE) für jeden organischen Hauptbestandteil (POHC) im Abfallfutter, wobei:

DRE = [(Win – Wout) / Win] * 100
Wobei: Win = Massenzufuhrrate des POHC in dem Abfallstrom, der der Verbrennungsanlage zugeführt wird, und
Wout = Massenemissionsrate von POHC im Stapel vor der Freisetzung in die Atmosphäre.

8. Die durchschnittliche Dioxin- und Furankonzentration in den Emissionen sollte 80 ng / m3 Gesamtdioxine und Furane nicht überschreiten, wenn sie über einen Zeitraum von 6 bis 16 Stunden gemessen wird.

Hinweis:
Alle Schadstoffkonzentrationen müssen bei Oo C und 1,013 x 10 5 N / m2, Trockengas und 11% Sauerstoffkorrektur ausgedrückt werden.

Die Sauerstoffkorrektur wird wie folgt berechnet:

Es = 21 – Os x EM
21 – OM

Wobei: Es = berechnete Emissionskonzentration bei der standardmäßigen prozentualen Sauerstoffkonzentration
EM = Gemessene Emissionskonzentration
Os = Standard-Sauerstoffkonzentration
OM = gemessene Sauerstoffkonzentration

10 Betrieb 1. Für die Verbrennung bestimmte Materialien sollten bekannten Ursprungs und bekannter Zusammensetzung sein und dürfen nur in einem Ofen verbrannt werden, der für die jeweilige Abfallart registriert ist.

2. Über Menge, Art und Herkunft der zu verbrennenden Abfälle ist ein Protokoll zu führen.
3. Die Verbrennungsanlage muss vor dem Einfüllen von Abfällen auf Arbeitstemperatur vorgeheizt werden.
4. Die Verbrennungsanlage darf nicht überladen werden.
5. Die Verbrennungsanlage muss jederzeit in einwandfreiem Zustand sein und darf nicht verwendet werden, wenn eine Komponente ausfällt. Jede Fehlfunktion sollte in einem Logbuch festgehalten und der zuständigen Behörde gemeldet werden.

6. Der Betreiber der Verbrennungsanlage und alle relevanten Mitarbeiter müssen zur Zufriedenheit der zuständigen Kontrollbehörde geschult werden.

11 Housekeeping Der Standort, an dem die Verbrennungsanlage gebaut wird, muss:

1. Fließendes Wasser haben.
2. Haben Sie einen festen Boden.
3. Beleuchten Sie den 24-Stunden-Betrieb
4. Vor der Entsorgung Flugaschebehälter aufbewahren und lagern.

12 Gesundheit und Sicherheit (Schutzausrüstung) 1. Das Personal, das mit Abfällen umgeht, muss im sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen gut geschult sein
2. Das Personal muss mit geeigneter Schutzausrüstung wie Gasmaske, Schürzen, Gummistiefeln, Helmen, Handschuhen und Schutzbrillen ausgestattet sein.

3. Warn- und Warnschilder müssen vorhanden sein.
4. Feuerlöschausrüstung muss bereitgestellt werden
5. Auf der Baustelle darf nicht geraucht oder gegessen werden.

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